Die DSGVO Auskunft Frist ist in Art. 12 Abs. 3 DSGVO geregelt und gehört zu den häufigsten Fragen rund um das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Wie lange darf ein Unternehmen sich Zeit lassen, bis es antwortet?
Die Grundregel: ein Monat
Grundsätzlich muss der Verantwortliche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage reagieren.
Wann darf sich die Frist verlängern?
In begründeten Ausnahmefällen – etwa bei besonders komplexen oder einer Vielzahl von Anfragen – kann sich die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Das Unternehmen muss Sie darüber jedoch innerhalb des ersten Monats informieren und die Verzögerung begründen.
Was, wenn die Frist verstreicht?
Antwortet ein Unternehmen nicht innerhalb der Frist, können Betroffene sich an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden. Der Datenschutzabfrage-Dienst erleichtert die Erstellung und den Versand der Anfrage, hat auf das tatsächliche Antwortverhalten des Unternehmens aber keinen direkten Einfluss.